AFCS Statuten
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Name, Sitz, Zweck, Allgemeines
2. Mitgliedschaft
3. Erwerb der
Mitgliedschaft
4. Erlöschen
der Mitgliedschaft
5. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
6. Organisation
6.1 Generalversammlung
6.2 Vorstand
6.3 Rechnungsrevisor
6.4 Ressorts
7. Finanzen
8. Statutenrevision
9. Auflösung
des Vereins
10. Schlussbestimmungen

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1. Name, Sitz,
Zweck, Allgemeines
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Name und Sitz
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Art.
1
Der Agility Fan Club Schweiz
(AFCS) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
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Zweck
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Art.
2
Der Zweck des AFCS ist es,
die offizielle Agility Nationalmannschaft und eventuell weitere
sportliche Vertreter der Schweiz im Agility zu unterstützen.
In Verfolgung dieses Ziels
stellen sich dem AFCS folgende Hauptaufgaben:
-
Vermittlung von Informationen
und Kenntnissen an die Aktivmitglieder, Gönner und an weitere
Kreise über die Aktivitäten und Geschehnisse in der Nationalmannschaft.
-
Unterstützung der Aktivmitglieder
und Gönner bei der Planung von Reisen an die internationalen
Agility-Anlässe.
-
Bereitstellen von Fan-Artikeln
für die internationalen Anlässe.
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Art.
3 |
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Allgemeines
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Das Vereinsjahr dauert vom
1. Januar bis zum 31. Dezember.
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2. Mitgliedschaft

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Mitglieder
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Art. 4
Der Verein besteht
aus:
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Aktivmitglieder
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Art.
5
Aktivmitglied kann werden,
wer am 1. Januar des laufenden Vereinsjahres das 18. Altersjahr
erreicht hat.
Um Aktivmitglied zu werden,
muss ein Amt innerhalb des AFCS übernommen werden. Es besteht
keine finanzielle Beitragspflicht.
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Gönner
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Art. 6
Als Gönner gilt, wer
einen von der Generalversammlung festgesetzten minimalen Beitrag
an den AFCS entrichtet. Sie werden über die Tätigkeiten des AFCS
informiert und sind berechtigt diverse Leistungen, die von der
GV festgelegt werden, zu beanspruchen.
Gönner werden nicht zur Generalversammlung
eingeladen und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
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3. Erwerb der
Mitgliedschaft

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Aufnahme
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Art. 7
Die Generalversammlung
entscheidet endgültig, mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen
Stimmen. über die Aufnahme von Aktivmitgliedern.
Gönner wird, wer den minimalen
Jahresbeitrag bezahlt hat.
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4. Erlöschen der
Mitgliedschaft

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Art. 8
Die Aktivmitgliedschaft erlischt
durch:
- Austritt
- Streichung
- Ausschluss
- Tod
Die Gönnermitgliedschaft
erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.
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Austritt
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Art. 9
Der Austritt kann
nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem
Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Er entbindet nicht von der
Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Ende des Vereinsjahres.
Kollektive Austrittserklärungen
haben keine Gültigkeit.
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Streichung Aktivmitglieder
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Art. 10
Aktivmitglieder, die das
gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand
fortgesetzt stören oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht erfüllt haben, können durch die Generalversammlung gestrichen
werden. Der Streichungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem
Brief mitzuteilen.
Die Generalversammlung entscheidet
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.
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5. Rechte und
Pflichten der Mitglieder

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Rechte
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Art. 11
Alle an den Versammlungen
anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
Gönner werden nicht zur Generalversammlung eingeladen und haben
kein Stimm- und Wahlrecht.
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Pflichten
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Art.
12
Mit dem Eintritt in
den AFCS verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die
Reglemente anzuerkennen und zu befolgen.
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Jahresbeitrag
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Art.
13
Die minimalen Jahresbeiträge
werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder sind von
der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
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6. Organisation

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| Organe |
Art. 14
Die Organe des Vereins
sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der Rechnungsrevisor
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6.1 Generalversammlung

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Generalver-
sammlung
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Art. 15
Die Generalversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung
findet auf Einladung des Vorstandes, bis spätestens 31. März statt.
Die Einladung ist bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung und
unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu versenden (Poststempel).
Jede statutengemäss einberufene
Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 7 Aktivmitglieder
anwesend sind.
Über die Verhandlungen ist
ein Protokoll zu führen.
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ausserord. Generalver-
sammlung
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Art. 16
Eine ausserordentliche Generalversammlung
kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Er ist zur
Einberufung innert vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens die
Hälfte der Aktivmitglieder dies verlangt.
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Kompetenzen
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Art. 17
Die Generalversammlung hat
folgende Befugnisse:
a) Wahl des Stimmenzählers
b) Genehmigung des
Protokolls der letzten Generalversammlung.
c) Abnahme der Jahresberichte
- des Präsidenten
- evtl. weitere
d) Genehmigung der
Jahresrechnung
e) Dechargeerteilung an den Vorstand
f) Festsetzung des
minimalen Jahresbeitrages
g) eschlussfassung über Neuanschaffungen, welche die Ausgabenkompetenz
der einzelnen Ressorts überschreitet.
h) Genehmigung des Budgets
i) Kenntnisnahme von Gönnermutationen
j) Wahlen
- des
Präsidenten
- des
Kassiers
- des
Aktuars
- ev.
weiterer Vorstandsmitglieder
- des
Rechnungsrevisors
k) Streichungen von Aktivmitgliedern
l) Behandlung von Anträgen
m) Genehmigung von Statutenänderungen
n) Auflösung des Vereins
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Anträge
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Art. 18
Anträge von Aktivmitgliedern
zuhanden der Generalversammlung haben, um gültig zu sein, mindestens
20 Tage vor dem Versammlungsdatum, schriftlich und mit kurzer
Begründung, im Besitze des Präsidenten zu sein.
Solche Anträge sind auf die
Traktandenliste zu nehmen.
Verspätet eingereichte oder
an der Generalversammlung gestellte Anträge können nur dann behandelt
werden, wenn die Versammlung dies mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen beschliesst.
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| Abstimmungen
und Wahlen |
Art. 19
Alle Abstimmungen
und Wahlen sind offen vorzunehmen, ausser ein Mitglied verlangt
das geheime Verfahren.
Bei der Ermittlung von Abstimmungs-
und Wahlergebnissen sind Enthaltungen nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Ein Rückkommensantrag zu
einem an der Versammlung vorgängig erledigten Geschäft benötigt
die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden,
um behandelt zu werden.
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6.2 Vorstand

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Art. 20
Der Vorstand besteht aus
mindestens 3 Aktivmitgliedern in der folgenden Zusammensetzung:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Zusätzliche Beisitzer
nach Bedarf
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Amtszeit
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Art. 21
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt 1 Jahr mit steter Wiederwahl.
In der Regel hat ein Vorstandsmitglied
seine Demission 3 Monate vor der Generalversammlung dem Präsidenten
schriftlich oder an einer Vorstandssitzung (protokolliert) mitzuteilen.
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Aufgaben und Kompetenzen
des Vorstands
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Art. 22
Der Vorstand ist die Geschäftsleitung
des Vereins für administrative Verwaltungsarbeiten. Er besorgt
die Leitung des Vereins und erledigt die laufenden Geschäfte.
Dies beinhaltet insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung in allen
Vereinsangelegenheiten, die ausdrücklich dem Vorstand übertragen
sind
- Ausarbeitung aller für
den Vereinsbetrieb nötigen Reglemente. Solche Reglemente unterstehen
in der Regel der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Vertretung des Vereins
gegen aussen
- Organisation und Überwachung
des Vereinsbetriebes
- Wahl des Vizepräsidenten
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Verhandlungs-
ordnung |
Art. 23
Der Vorstand tagt nach Bedarf.
Es sind alle, in den Geschäften beteiligten Ressorts einzuladen.
Diese erweiterte Vorstandssitzung ist vom Präsidenten zwingend
einzuberufen, wenn mindestens vier Aktivmitglieder dies verlangen.
Der Präsident oder der Vizepräsident
zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweit,
führen die rechtsverbindliche Unterschrift.
Über die Verhandlungen des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
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| 6.3
Rechnungsrevisor

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Aufgaben
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Art. 24
Die Generalversammlung wählt
jährlich einen Rechnungsrevisor. Wiederwahl ist möglich.
Der Rechnungsrevisor hat
folgende Aufgaben:
- die Prüfung der Jahresrechnung,
des Budgets und des Inventars
- Berichterstattung und
Antragstellung an die Generalversammlung
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| 6.4
Ressorts

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Art. 25
Der Vorstand oder die Generalversammlung
können je nach Bedarf Ressorts bilden. Diese konstituieren sich
selbst. Ressorts sind für eine bestimmte Tätigkeit innerhalb des
AFCS zuständig und handeln weitgehend selbständig. Sie verpflichten
sich, den Vorstand über ihre Tätigkeit laufend zu informieren.
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| 7.
Finanzen

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Einnahmen
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Art. 26
Die Einnahmen des
Vereins sind:
- die Jahresbeiträge der
Gönner
- freiwillige Beiträge und
Spenden
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Rechnungsab-
schluss
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Art. 27
Die Rechnung des Vereins
ist auf Ende des Vereinsjahres abzuschliessen.
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Haftung
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Art. 28
Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet nach Art. 55 des ZGB allein das Vermögen des
Vereins.
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| 8.
Statutenrevision

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Art. 29
Die Statuten können auf Antrag
eines Drittels der Aktivmitglieder von der Generalversammlung
revidiert werden.
Für Statutenänderungen ist
die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Aktivmitglieder erforderlich.
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| 9.
Auflösung des Vereins

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Auflösung
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Art. 30
Zu einer Generalversammlung,
an der über eine Auflösung des Vereins beraten wird, sind die
Aktivmitglieder mit eingeschriebenem Brief einzuladen.
Der Verein gilt als aufgelöst,
wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung
stimmen. Wird die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, ist eine
neue Generalversammlung einzuberufen. Diese beschliesst mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Aktivmitglieder über die Auflösung des Vereins.
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Vermögen
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Art. 31
Über die Verwaltung oder
Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die den Auflösungsbeschluss
fassende Generalversammlung.
In keinem Fall wird das Vermögen
unter die Mitglieder verteilt.
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| 10.
Schlussbestimmungen

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Art. 32
Die vorliegenden Statuten
wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 1999 angenommen
und in Kraft gesetzt.
Die vorliegenden Statuten
sind in maskuliner Form verfasst. Sinngemäss sind sie auch in
weiblicher Form anwendbar.
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