AFCS Statuten

 

1. Name, Sitz, Zweck, Allgemeines

2. Mitgliedschaft

3. Erwerb der Mitgliedschaft

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6. Organisation

6.1 Generalversammlung

6.2 Vorstand

6.3 Rechnungsrevisor

6.4 Ressorts

7. Finanzen

8. Statutenrevision

9. Auflösung des Vereins

10. Schlussbestimmungen

 

 

1. Name, Sitz, Zweck, Allgemeines

 

Name und Sitz

 

Art. 1

Der Agility Fan Club Schweiz (AFCS) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

 

 

Zweck

Art. 2

Der Zweck des AFCS ist es, die offizielle Agility Nationalmannschaft und eventuell weitere sportliche Vertreter der Schweiz im Agility zu unterstützen.

In Verfolgung dieses Ziels stellen sich dem AFCS folgende Hauptaufgaben:

  • Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Aktivmitglieder, Gönner und an weitere Kreise über die Aktivitäten und Geschehnisse in der Nationalmannschaft.

  • Unterstützung der Aktivmitglieder und Gönner bei der Planung von Reisen an die internationalen Agility-Anlässe.

  • Bereitstellen von Fan-Artikeln für die internationalen Anlässe.

 

Art. 3
 

Allgemeines

 

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

2. Mitgliedschaft

 

Mitglieder

Art. 4

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Gönnern

 

 

Aktivmitglieder

Art. 5

Aktivmitglied kann werden, wer am 1. Januar des laufenden Vereinsjahres das 18. Altersjahr erreicht hat.

Um Aktivmitglied zu werden, muss ein Amt innerhalb des AFCS übernommen werden. Es besteht keine finanzielle Beitragspflicht.

 

 

Gönner

Art. 6

Als Gönner gilt, wer einen von der Generalversammlung festgesetzten minimalen Beitrag an den AFCS entrichtet. Sie werden über die Tätigkeiten des AFCS informiert und sind berechtigt diverse Leistungen, die von der GV festgelegt werden, zu beanspruchen.

Gönner werden nicht zur Generalversammlung eingeladen und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Aufnahme

Art. 7

Die Generalversammlung entscheidet endgültig, mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. über die Aufnahme von Aktivmitgliedern.

Gönner wird, wer den minimalen Jahresbeitrag bezahlt hat.

 

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 8

Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Streichung
  • Ausschluss
  • Tod

Die Gönnermitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.

 

 

Austritt

Art. 9

Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Er entbindet nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Ende des Vereinsjahres.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

 

 

Streichung Aktivmitglieder

Art. 10

Aktivmitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt haben, können durch die Generalversammlung gestrichen werden. Der Streichungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte

Art. 11

Alle an den Versammlungen anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Gönner werden nicht zur Generalversammlung eingeladen und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

 

Pflichten

Art. 12

Mit dem Eintritt in den AFCS verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente anzuerkennen und zu befolgen.

 

 

Jahresbeitrag

Art. 13

Die minimalen Jahresbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.

Aktivmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

 

6. Organisation

Organe

Art. 14

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • der Rechnungsrevisor

 

6.1 Generalversammlung

 

Generalver-
sammlung

Art. 15

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vorstandes, bis spätestens 31. März statt. Die Einladung ist bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu versenden (Poststempel).

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 7 Aktivmitglieder anwesend sind.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

ausserord. Generalver-
sammlung

Art. 16

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Er ist zur Einberufung innert vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder dies verlangt.

 

 

Kompetenzen

Art. 17

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Wahl des Stimmenzählers
b)
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
c) Abnahme der Jahresberichte
   - des Präsidenten
   - evtl. weitere
d)
Genehmigung der Jahresrechnung
e) Dechargeerteilung an den Vorstand
f) Festsetzung des minimalen Jahresbeitrages
g) eschlussfassung über Neuanschaffungen, welche die Ausgabenkompetenz der einzelnen Ressorts überschreitet.
h) Genehmigung des Budgets
i) Kenntnisnahme von Gönnermutationen
j) Wahlen
   - des Präsidenten
   - des Kassiers
   - des Aktuars
   - ev. weiterer Vorstandsmitglieder
   - des Rechnungsrevisors
k) Streichungen von Aktivmitgliedern
l) Behandlung von Anträgen
m) Genehmigung von Statutenänderungen
n) Auflösung des Vereins

 

 

Anträge

Art. 18

Anträge von Aktivmitgliedern zuhanden der Generalversammlung haben, um gültig zu sein, mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum, schriftlich und mit kurzer Begründung, im Besitze des Präsidenten zu sein.

Solche Anträge sind auf die Traktandenliste zu nehmen.

Verspätet eingereichte oder an der Generalversammlung gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst.

Abstimmungen und Wahlen

Art. 19

Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, ausser ein Mitglied verlangt das geheime Verfahren.

Bei der Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen sind Enthaltungen nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Ein Rückkommensantrag zu einem an der Versammlung vorgängig erledigten Geschäft benötigt die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden, um behandelt zu werden.

6.2 Vorstand

Art. 20

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Aktivmitgliedern in der folgenden Zusammensetzung:

  • Präsident
  • Kassier
  • Aktuar
  • Zusätzliche Beisitzer nach Bedarf

 

 

Amtszeit

Art. 21

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr mit steter Wiederwahl.

In der Regel hat ein Vorstandsmitglied seine Demission 3 Monate vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich oder an einer Vorstandssitzung (protokolliert) mitzuteilen.

 

 

Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Art. 22

Der Vorstand ist die Geschäftsleitung des Vereins für administrative Verwaltungsarbeiten. Er besorgt die Leitung des Vereins und erledigt die laufenden Geschäfte. Dies beinhaltet insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind
  • Ausarbeitung aller für den Vereinsbetrieb nötigen Reglemente. Solche Reglemente unterstehen in der Regel der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  • Vertretung des Vereins gegen aussen
  • Organisation und Überwachung des Vereinsbetriebes
  • Wahl des Vizepräsidenten
Verhandlungs-
ordnung

Art. 23

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Es sind alle, in den Geschäften beteiligten Ressorts einzuladen. Diese erweiterte Vorstandssitzung ist vom Präsidenten zwingend einzuberufen, wenn mindestens vier Aktivmitglieder dies verlangen.

Der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweit, führen die rechtsverbindliche Unterschrift.

Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

6.3 Rechnungsrevisor

 

 


Aufgaben

Art. 24

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor. Wiederwahl ist möglich.

Der Rechnungsrevisor hat folgende Aufgaben:

  • die Prüfung der Jahresrechnung, des Budgets und des Inventars
  • Berichterstattung und Antragstellung an die Generalversammlung
6.4 Ressorts

Art. 25

Der Vorstand oder die Generalversammlung können je nach Bedarf Ressorts bilden. Diese konstituieren sich selbst. Ressorts sind für eine bestimmte Tätigkeit innerhalb des AFCS zuständig und handeln weitgehend selbständig. Sie verpflichten sich, den Vorstand über ihre Tätigkeit laufend zu informieren.

 

7. Finanzen

 

Einnahmen

Art. 26

Die Einnahmen des Vereins sind:

  • die Jahresbeiträge der Gönner
  • freiwillige Beiträge und Spenden
 

Rechnungsab-
schluss

Art. 27

Die Rechnung des Vereins ist auf Ende des Vereinsjahres abzuschliessen.

 

 

Haftung

Art. 28

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nach Art. 55 des ZGB allein das Vermögen des Vereins.

 

8. Statutenrevision

Art. 29

Die Statuten können auf Antrag eines Drittels der Aktivmitglieder von der Generalversammlung revidiert werden.

Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.

 

9. Auflösung des Vereins

 

Auflösung

Art. 30

Zu einer Generalversammlung, an der über eine Auflösung des Vereins beraten wird, sind die Aktivmitglieder mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Wird die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, ist eine neue Generalversammlung einzuberufen. Diese beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder über die Auflösung des Vereins.

 

 

Vermögen

Art. 31

Über die Verwaltung oder Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die den Auflösungsbeschluss fassende Generalversammlung.

In keinem Fall wird das Vermögen unter die Mitglieder verteilt.

 

10. Schlussbestimmungen

Art. 32

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 1999 angenommen und in Kraft gesetzt.

Die vorliegenden Statuten sind in maskuliner Form verfasst. Sinngemäss sind sie auch in weiblicher Form anwendbar.